Arbeitszeugnis Mülheim
Ein Arbeitszeugnis ist ein essenzielles Dokument für Arbeitnehmer, da es bei Bewerbungen von neuen Arbeitgebern oft verlangt wird. Fehlt das Arbeitszeugnis in den Bewerbungsunterlagen, kann dies bei potenziellen Arbeitgebern negative Reaktionen hervorrufen. Das Arbeitszeugnis dient als wichtiger Nachweis über den beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers und muss vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden.
Es gibt zwei Hauptvarianten des Arbeitszeugnisses: Das einfache Arbeitszeugnis, das grundlegende Informationen wie die Dauer und Art der Beschäftigung enthält, und das qualifizierte oder erweiterte Arbeitszeugnis, das zusätzlich detaillierte Angaben zu den Aufgaben und der Leistung des Arbeitnehmers macht.
Ein weiteres wichtiges Dokument ist das Zwischenzeugnis, das der Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses anfordern kann. Dieses Zeugnis wird oft aufgrund einer bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt, damit der Arbeitnehmer sich in der Zwischenzeit bewerben kann. Rechtsanwalt Dr. Keller in Mülheim prüft alle Inhalte auf seine Richtigkeit.
Um sicherzustellen, dass ein Arbeitszeugnis alle erforderlichen Punkte korrekt enthält und den rechtlichen Anforderungen entspricht, sollten Arbeitnehmer bei Unsicherheiten oder Streitigkeiten einen erfahrenen Anwalt konsultieren. Rechtsanwalt Dr. Keller steht Ihnen in solchen Fällen mit seiner Expertise zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihr Zeugnis ordnungsgemäß und vorteilhaft für Ihre berufliche Zukunft ist. Kontaktieren Sie uns, um eine umfassende Beratung und Unterstützung zu erhalten.
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TelefonDas Zeugnis muss zunächst die Rohdaten des Arbeitnehmers und des Arbeitsverhältnisses enthalten und das in klarer und verständlicher Form. Zu diesen Daten gehört neben dem Vor- und Nachnamen des Arbeitnehmers auch das Geburtsdatum (wird häufig übersehen). Es versteht sich von selbst, dass zur äußeren Form auch gehört, dass das Zeugnis nach den anerkannten Regeln der deutschen Rechtschreibung erstellt wurde und diesbezüglich keine Fehler enthält, nicht beschädigt (eingerissen, eingeknickt, fleckig) ist, und auch sauber geschrieben wurde.
Weiterhin muss das Zeugnis auf dem üblichen Geschäftspapier des Arbeitgebers geschrieben, mit einem Datum versehen und eigenhändig vom Arbeitgeber oder eines berechtigten Vertreters (Prokuristen, Personalreferenten) unterschrieben sein. Ist es von anderen Personen oder im Auftrag oder in Vertretung unterschrieben, ist es nicht ordnungsgemäß. Nicht in das Arbeitszeugnis gehören:
Ein wesentliches Herzstück eines Arbeitszeugnisses, besonders eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, ist die Tätigkeitsbeschreibung. Diese ist von großer Bedeutung, da sie einem neuen Arbeitgeber ermöglicht, sich ein umfassendes Bild von den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen des Arbeitnehmers zu machen.
In einem einfachen Zeugnis kann die Tätigkeitsbeschreibung relativ kurz ausfallen, indem sie die ausgeübten Tätigkeiten und Aufgabenfelder nennt. Beim qualifizierten Zeugnis hingegen sollte die Tätigkeitsbeschreibung detaillierter und umfassender sein. Es ist nicht notwendig, jede kleinste Nebentätigkeit aufzuführen – etwa das Zusammenheften von Unterlagen in einem Sekretariat – da solche Aufgaben selbstverständlich sind. Allerdings sollten alle relevanten Tätigkeitsbereiche genannt werden, wie beispielsweise das Führen von Schriftverkehr oder die Bearbeitung des Postein- und -ausgangs.
Ein präzise und ordentlich formuliertes Zeugnis gibt dem neuen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Kompetenzen des Arbeitnehmers klar zu erkennen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Dabei muss das Zeugnis nicht nur die Tätigkeiten, sondern auch die Qualität der geleisteten Arbeit und das Verhalten des Arbeitnehmers bewerten.
Hier kommt die Expertise von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Keller ins Spiel. Er unterstützt Arbeitnehmer dabei, sicherzustellen, dass ihr Arbeitszeugnis alle notwendigen Informationen in klarer und verständlicher Form enthält. Dr. Keller hilft, das Zeugnis so zu formulieren, dass es den beruflichen Werdegang optimal darstellt und keine wichtigen Aspekte ausgelassen werden.
Sollten Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitszeugnis haben oder sicherstellen wollen, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspricht und Ihre beruflichen Fähigkeiten angemessen widerspiegelt, zögern Sie nicht, Dr. Keller zu kontaktieren. Mit seiner umfassenden Erfahrung im Arbeitsrecht steht er Ihnen zur Seite, um eine gerechte und vorteilhafte Lösung zu finden. Kontaktieren Sie uns für eine ausführliche Beratung und Unterstützung.
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Jetzt anrufenIm qualifizierten Arbeitszeugnis geht die Beurteilung über die bloße Art und Dauer der ausgeführten Tätigkeiten hinaus und bewertet die tatsächliche Leistung des Arbeitnehmers.
Im Zeugnis müssen alle relevanten Fakten und Einschätzungen aufgeführt werden, die für einen potenziellen zukünftigen Arbeitgeber von Interesse sind. Die Rechtsprechung fordert, dass das Zeugnis „wohlwollend“ formuliert sein muss. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht negativ darstellen darf, sondern das Zeugnis so schreiben muss, dass die positiven Aspekte des Arbeitnehmers hervorgehoben werden. In der Praxis hat dies zur Entwicklung einer speziellen Zeugnissprache geführt, bei der selbst negative Leistungen wohlwollend ausgedrückt werden. Allerdings können bereits einzelne Worte erhebliche Unterschiede in der Bewertung ausmachen.
Trotz dieser Zeugnissprache werden in der Praxis viele Fehler gemacht. Die Leistungsbewertung muss detailliert und umfassend sein. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber lediglich bescheinigt, dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben „gut bewältigt“ hat. Es muss differenziert dargestellt werden, welche Arbeiten wie ausgeführt wurden und gegenüber wem. So sollte das Verhalten gegenüber Vorgesetzten von dem gegenüber Kunden getrennt bewertet werden. Wenn bestimmte Aspekte weggelassen werden, impliziert dies meist eine negative Beurteilung. Die Beurteilung darf auch sonst nicht kritisch sein. Beispielsweise bedeutet die Formulierung „das persönliche Verhalten gab keinen Grund zur Beanstandung“ in der wohlwollenden Zeugnissprache, dass das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich mangelhaft war.
Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung empfehlen wir, dem Arbeitszeugnis einen Schlusssatz hinzuzufügen. Dies wird von einigen Gerichten gefordert und kann Klarheit über die Gesamteinschätzung des Arbeitnehmers bieten.
Sollten Sie Fragen oder Bedenken zu Ihrem Arbeitszeugnis haben, wenden Sie sich an Dr. Keller, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er hilft Ihnen, sicherzustellen, dass Ihr Zeugnis alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und Ihre Leistungen angemessen und positiv dargestellt werden. Kontaktieren Sie uns für eine ausführliche Beratung und Unterstützung.
Ob der Arbeitnehmer ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wünscht, kann er selbst entscheiden. Die Wahl sollte jedoch wohlüberlegt sein, denn der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein Zeugnis in beiden Varianten. Ein qualifiziertes Zeugnis kann der Arbeitnehmer jedoch nur verlangen, wenn der Arbeitgeber die Leistungen des Arbeitnehmers beurteilen kann. Dies ist bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen (bis zu 6 Wochen) nicht der Fall.
Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ist von Gesetzes wegen an keine Frist gebunden, allerdings sind Ausschlussfristen üblich. Im Übrigen verjährt der Anspruch nach 3 Jahren, wobei sehr häufig schon vorher (etwa nach einem 3/4 Jahr) von den Gerichten eine Verwirkung angenommen wird. Im Übrigen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Übersendung des Zeugnisses an ihn selbst. Er muss es im Zweifel beim Arbeitgeber abholen.
Wenn der Arbeitgeber kein Zeugnis ausstellt, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Klage auf Erteilung eines Zeugnisses erheben. Um Kosten zu sparen und mögliche Ausschlussfristen zu beachten, sollte jedoch zunächst eine außergerichtliche Lösung angestrebt werden. Häufiger als die Klage auf Erteilung ist der Streit um die Berichtigung eines bereits ausgestellten Zeugnisses. Hierbei gilt grundsätzlich, dass das Zeugnis oder die Bewertung zunächst als „befriedigend“ (Note 3) betrachtet wird. Entsprechend der Beweislast muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, wenn er eine bessere Bewertung anstrebt. Umgekehrt muss der Arbeitgeber nachweisen, wenn er eine schlechtere Bewertung gegeben hat.
Der Nachweis kann durch Zwischenzeugnisse, frühere betriebsinterne Beurteilungen oder auf der Arbeitgeberseite durch Abmahnungen und Ermahnungen erbracht werden. Aufgrund der oft erheblichen Beweisschwierigkeiten sind vor dem Arbeitsgericht Vergleiche auf ein zumindest gutes Zeugnis üblich. In der Regel fertigen wir als Vertretung des Arbeitnehmers ein Zeugnisentwurf an, den der Arbeitgeber nur noch ausstellen muss. Dies spart Zeit für den Arbeitgeber und führt zu einem zufriedenstellenden Ergebnis für den Arbeitnehmer. Sollten Sie Unterstützung bei der Erteilung oder Berichtigung Ihres Arbeitszeugnisses benötigen, steht Ihnen Dr. Keller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zur Seite. Er berät Sie umfassend und vertritt Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte zu sichern und ein angemessenes Zeugnis zu erhalten. Das können Sie von uns erwarten:
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